34 - Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel durch Pflegefachkräfte

Shownotes

Die neuen "Richtlinien zur Empfehlung von Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln durch Pflegefachkräfte gemäß § 40 Absatz 6 Satz 6 SGB XI" ermöglichen Pflegefachkräften seit 01.01.2022 die Kompetenz zur Empfehlung von Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln. Wir schauen uns das Verfahren einmal genauer an und erklären Schriftt für Schritt die Umsetzung in der Praxis.

Kommentare (1)

Stephan Bockholt

In der Tat: "Tolle Episode!" 1. Erfreulich, dass nun endlich eine gesetzliche Grundlage geschaffen wurde für das, was kompetente Pflegefachkräfte seit Jahrzehnten praktizieren: Einschätzung der Notwendigkeit von Pflege-/Hilfsmitteln > Durchführung der Beratung des Klienten zur Auswahl des geeigneten Hilfsmittels > Besorgung der ärztlichen Verordnung oder Stellung eines entprechenden Antrages > Einreichung bei dem Hilfsmittelanbieter > ggf. Klärung von Widersprüchen > teilweise die Lagerung und Lieferung der Pflege-/Hilfsmittel > Einweisung in Hilfsmittelhandhabung > Klärung notwendiger Reparaturen usw.. 2. Bedauerlich, dass nicht weitere häufig benötigte Hilfsmittel (z.B. Gehhilfen, Antidekubitusmatratzen/-sitzkissen) über Pflegefachkräfte empfohlen werden können. 3. Es bleibt abzuwarten, ob das neue Verfahren die (Pflege-)Hilfsmittelversorgung - wie vom Gesetzgeber intendiert - tatsächlich beschleunigt. Wird die Genehmigung der Kranken-/Pflegekassen tatsächlich innerhalb von 3 Wochen erfolgen? 4. Wie immer nach sozialrechtlichen Neuerungen, hinkt das Leistungs-/Vergütungsrecht hinterher: Wenn die Empfehlung im Zusammenhang mit der Erbringung von Pflegesachleistungen nach § 36 SGB XI (häusliche Pflegehilfe) steht, kann das Ausstellen der Empfehlung über einen LK 20 (häusliche Betreuung mit dem Leistungsinhalt "Unterstützung bei der Inanspruchnahme von Dienstleistungen z.B. Unterstützungsleistungen bei der Regelung von administrativen Angelegenheiten z.B. Antragstellungen) auch mehrfach abgerechnet werden. Bleibt abzuwarten, wie die Pflegebedürftigen oder die Kostenträger wie Pflegekassen und Träger der Hilfe zur Pflege darauf reagieren. Anders sieht es aus, wenn die Empfehlungen im Zusammenhang mit der Beratung des Pflegebedürftigen nach § 37 Absatz 3 SGB XI oder mit der Häuslichen Krankenpflege nach § 37 SGB V (Behandlungspflege) stehen. In diesen Fällen fehlt eine gesonderte Vergütungsregelung. Die entsprechenden Leistungserbringerverbände sind aufgerufen die erforderliche Vergütungen dafür zu verhandeln.

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